Buhl Data Service 9783866213470 Manuel Page 171

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Das große Unternehmer 1x1 Allgemeines
ein Recht (z. B. Forderung)
ein Anteil an einer Sache (z. B. Wohnungseigentum)
eine Sach- oder Rechtsgesamtheit (z. B. ein ganzes
Unternehmen).
Dienstleistungen sind im Dienstvertragsrecht (§ 611 BGB)
geregelt.
Der Kaufvertrag ist formfrei, kann also mündlich, schrift-
lich oder durch schlüssiges (man sagt: konkludentes)
Handeln a/jointfilesconvert/244109/bgeschlossen werden. Für spezielle Kaufverträge
ist aber eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben (z. B.
bei Grundstücken, Wohnungseigentum).
Mangel, Gewährleistung, Garantie
Wichtig im Zusammenhang sind die Regelungen zu
Mängeln und Gewährleistungen. Die Kaufsache muss
frei von Sachmängeln (§ 434 BGB) und Rechtsmängeln
(§ 435 BGB) sein. Außerdem ist für eine Kaufsache eine
Gewährleistung zu garantieren, die im Fall eines Mangels
besagt, dass Abhilfe geschaffen wird, und zwar durch:
Nacherfüllung (§ 437 Abs.1, § 439 BGB), d. h. Beseiti-
gung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien
Sache
Rücktritt oder Minderung (§ 437 Abs.2, §§ 440, 441
u.a.) in der Regel nach vergeblichem Ablauf der Nach-
erfüllung
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendun-
gen (§ 437 Nr. 3, § 440 u. a.) unter bestimmten Voraus-
setzungen.
Der Anspruch auf Mängelgewährleistung ergibt sich aus
dem Kaufvertrag und beträgt grundsätzlich zwei Jahre
(§ 438 Abs.1 Nr. 3 BGB). Beim Verkauf von Gebraucht-
waren kann diese Frist auf 12 Monate verkürzt werden. Bei
reinen Privatverkäufen kann allerdings Mängelgewährleis-
tung durch Haftungsausschluss komplett ausgeschlossen
werden.
Nicht selten gewährt der Verkäufer auf seine Produkte
oder Dienstleistungen eine Garantie und verpflichtet sich
damit zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten
Fall. Garantie ist freiwillig und ersetzt nicht die gesetzliche
Gewährleistung. In § 444 BGB ist allerdings festgelegt,
dass ein Haftungsausschluss bei Erklärung einer Garantie
nicht wirksam ist.
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