Buhl Data Service 9783866213470 Manuel Page 355

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Das große Unternehmer 1x1 Personalverwaltung
Mit den Gesetzesänderungen vom 1.4.1999 ist leider alles
etwas komplizierter geworden. So ist im Sozialgesetzbuch
auch eine Ausnahme von der Zusammenrechnungsver-
pflichtung definiert worden:
§ 27 Abs. 2 SGB Drittes Buch
Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen
Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten
Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht
geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.
Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres
2. eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im
Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls im Sinne der
Vorschriften über das Winterausfallgeld oder
3. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 28 Neuntes Buch)
oder aus einem sonstigen der in § 126 Abs. 1 genannten
Gründe nur geringfügig beschäftigt sind.
Man kann bei Überschreiten einer Grenze noch prüfen, ob
eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt.
§ 8 Abs. 1 SGB Viertes Buch
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmä-
ßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf
längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer
Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im
Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Be-
schäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt
400 Euro im Monat übersteigt.
§ 8 Abs. 2 SGB Viertes Buch
Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere gering-
fügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer
2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1
und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzu-
rechnen ...
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV wird also als kurzfristig an-
gesehen:
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